Satzung

Satzung

§1

Name und Sitz

1 Der Verein wird umbenannt zu „Arrahma Kulturverein

2. Sitz des Vereins ist Dinslaken

3. Nach erfolgter Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, soll er den Zusatz e. V. führen.

§2

Ziel und Zweck

  1. Der Verein ist bestrebt, der Förderung und Pflege der islamischen Kultur nachzukommen.
  1. Der Verein fördert den Dialog mit den anderen Religionen und gesellschaftlichen Gruppen.
  1. Der Verein fördert die Begegnung seiner Mitglieder und versucht, eine geeignete Stätte mit den erforderlichen Einrichtungen für die Verrichtung der religiösen Pflichten zu schaffen.
  1. Die Förderung muslimischer Familien insbesondere Frauen und Kindern im Bereich Erziehung, allgemeiner Ausbildung, soziale und allgemeine Integration.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Sprachkursen, Nachhilfeunterricht für Schüler und Auszubildende, Angebote in den Bereichen soziale Dienste, Öffentlichkeitsarbeit, Bildung, Kultur, Freizeit, Sport, und Reisen.
  1. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit
  1. Der Verein dient:
  • Der ständigen Informierung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit über den Islam und über Islamische Angelegenheiten durch allgemeine Mitteilungen, Vorträge und sonstige Veranstaltungen.
  • Der Durchführung von Sport- und Kulturveranstaltungen, die eine Förderung der Gesundheit, der Sprache und des allgemeinen Bildungsniveaus bezwecken.
  • Der Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen und Organisationen zur Verwirklichung der Ziele.

§3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Die unter Ziel und Zweck beispielhaft aufgeführten Maßnahmen und Einrichtungen sind Zwecksorientiert, sie werden nicht eigenwirtschaftlich oder gewerblich betrieben.

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmittel. Vorstandsmitglieder erhalten keinerlei Gehälter. Ihre Unkosten können angemessen vergütet werden.

Ein Imam soll eingestellt werden, um die vielfältigen religiösen Aufgaben wahrzunehmen.

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein soll sofort bei Eintragung beim zuständigen Finanzamt die Anerkennung als „gemeinnütziger Verein“ beantragen.

§4

Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Ziele Ausschüsse oder Arbeitskreisen bilden, die Mitglieder dieser Ausschüsse oder Arbeitskreisen werden vom Vorstand ernannt. Die Ausschüsse oder Arbeitskreisen können auf unbestimmte Zeit gebildet werden und je nach Sachlage vom Vorstand aufgelöst werden

§5

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürlich nur Personen werden. Jede Muslima und jeder Muslim

kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist in jedem Fall freiwillig.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandbeschluss.

Die Aufnahme eines Mitgliedes geschieht nach einer vorangegangenen Wartefrist von mindestens einem Jahr.

Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen Mitgliederanträge ablehnen.

Im schriftlichen Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass dem Antragsteller der Inhalt der Satzung im vollen Wortlaut bekannt ist.

Mitglieder können wegen Desinteresse an der Vereinsarbeit ausgeschlossen werden. Desinteresse liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung an Versammlungen des Vereins nicht mehr teilnimmt oder die Zustellung von Einladungen unmöglich macht.

Bei bestehendem Beitragrückstand von mehr als drei Monaten kann der Ausschluss jenes Mitgliedes beim Beschwerdeausschuss beantragt werden.

Der Vorstand kann Mitglieder, die nicht über eigenes einkommen verfügen, von dem Mitgliedsbeitrag befreien.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie sich verbal oder aktiv gegen Vereinsziele richten, wenn sie grob fahrlässig handeln, wenn sie zur Gewaltanwendung aufrufen und wenn sie grob gegen islamische Grundsätze verstoßen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Beschwerdeausschusses.

§6

Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  • die Mitgliederversammlung
  • den Vorstand
  • den Beirat
  • den Geschäftsausschuss
  • den Beschwerdeausschuss

§7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen.

Die Mitgliederversammlung tritt ordentlich oder außerordentlich zusammen.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Beschluss und nach einer schriftlichen

Einladung des Vorstandes ein Mal im Jahr zusammen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung

schriftlich einzuberufen.

Die außerordentliche Versammlung tritt zusammen, wenn es der Vorstand, die Revisoren oder 2/5 der Vereinsmitglieder wünschen.

Sobald dasjenige Organ, welches die außerordentliche Mitgliederversammlung fordert, diese Forderung mit der entsprechenden Tagesordnung dem Vorstand mitgeteilt hat, hat der Vorstand sofort die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und spätestens innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

Falls diese Mehrheit in der ersten Versammlung nicht zustande kommen sollte, wird eine zweite Versammlung ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.

In jeder Mitgliederversammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer

gewählt, die das entsprechende Versammlungsprotokoll zu unterzeichnen haben.

Die Mitglieder geben ihre Stimmen persönlich ab. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Mitglieder des Vorstandes zu wählen und ihre Aktivitäten zu kontrollieren

Die Tätigkeit des Vereins zu koordinieren, sein Budget zu genehmigen und hinsichtlich der Entlassung des Vorstandes die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.

  • Über Satzungsänderungen und gegebenenfalls über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
  • Den Organen des Vereins, für die kommende Tätigkeitsperiode entsprechende Anweisungen zu erteilen.
  • Entscheidungen über eventuelle Ausschlussanträge zu fällen.

§8

Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, Er besteht aus:

  • dem Vorsitzenden

  • dem Stellvertretenden Vorsitzenden

  • und drei weiteren Vorstandsmitgliedern

Vorstandsmitgliedern müssen mindestens zwei Jahre ordentliche Mitglieder sein

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befindet.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils als alleinvertretungsberechtigt.

Die anderen Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.

Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart der Beiträge werden vom Vorstand festgelegt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt

zwei Jahre .

Der Vorstand bestellt für die Moschee einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Imam.

§9

Der Beirat

Der Verein bildet einen Beirat

Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für 3 Jahre berufen.

Eine Geschäftsordnung regelt die Arbeit des Beirates

§10

Geschäftsausschuss

Der Geschäftsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes.

Der Geschäftsausschuss kann aufgrund eines Vorstandsbeschluss den Verein vertreten.

Der Geschäftsausschuss besteht aus:

  • einem Koordinator

  • dem Stellvertretenden Koordinator

  • und mindestens zwei weiteren Mitgliedern

Der Geschäftsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter denen sich der Koordinator oder sein Stellvertreter befindet.

Der Geschäftsausschuss wird vom Vorstand ernannt und kann jeder Zeit seinen Aufgaben entbunden werden.

§11

Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Beschwerdeausschussmitgliedern müssen mindestens drei Jahre ordentliches Mitglied sein

Der Beschwerdeausschuss ist ein selbstständiges und unabhängiges Gremium.

Der Beschwerdenausschuss überprüft, auf der Grundlage der Vereinssatzung, die Beschwerden der Mitglieder und die Ausschlussanträge des Vorstandes.

§12

Haftung

Der Verein haftet für solche Vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Geschäftsausschuss eingegangen werden, Verbindlichkeiten über 5000,- € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

Der Verein haftet für solche Vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, Verbindlichkeiten über 15000,- € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

§13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberichtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Geändert am 02.01.2011

Geändert am 28.08.2010

Geändert am 25.12.2007

Geändert am 08.12.2001

Ausgestellt am 23.12 1997